Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21d?asof=2021-04-20#abs-1 (1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz 2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21d?asof=2021-04-20#abs-2 (2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers festzustellen. Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21d?asof=2021-04-20#abs-3 (3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21d?asof=2021-04-20#abs-4 (4) Die Prüfung kann auch in einem internet-gestützten Verfahren abgelegt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21d?asof=2021-04-20#abs-5 (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie in den „Nachrichten für Luftfahrer“.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21d?asof=2021-04-20#abs-6 (6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der geprüften Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21d?asof=2021-04-20#abs-7 (7) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.